Wir freuen uns, dass wir unsere Schüler und Schülerinnen nach den Osterferien wieder begrüßen können. Dabei wird
die Gruppe 1 7:45 Uhr
und
die Gruppe 2 10:00 Uhr in der Schule erwartet.
Sachsen hat seit dem 1. April neue Corona-Regeln.
Was kommt auf Schulen, Schülerinnen und Schüler nach dem Ende der Osterferien ab 12. April zu?
Ein Überblick knapp eine Woche vor dem Start:
■ Ab welcher Klasse gilt die Maskenpflicht im Unterricht?
Ab Klasse 5 gilt sie auch im Unterricht, der ab 12. April weiter im Wechselmodell stattfinden soll. Die neue Schutzverordnung schreibt eine medizinische oder FFP2-Maske beziehungsweise eine „vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil“ vor. Damit reagiert der Freistaat auf die hohen Infektionszahlen. Weiter gilt: Alle Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen.
■ Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Bislang musste nur im Schulgebäude ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, der im Klassenzimmer am Platz abgenommen werden durfte. Auch im Eingangsbereich Schulen sind die Masken weiterhin vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es nun nur noch im Außengelände der Schulen, wenn der Mindestabstand von anderthalb Meter eingehalten werden kann.
■ Können sich Eltern die Kosten für Masken zurückholen?
Nein, Kultusminister Christian Piwarz (CDU) hatte auf Nachfrage bei der Vorstellung der Corona-Schutzverordnung darauf hingewiesen, dass das in den Bereich der Eigenverantwortung fällt. Piwarz betonte, dass es kostengünstige OP-Masken in der Mehrfach-Packung schon für geringe zweistellige Euro-Beträge gebe.
■ Wie wird die Schulbesuchspflicht geregelt?
Konnten bislang nur Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden, ist dies nun für alle möglich. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause („Häusliche Lernzeit“) verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden. Diese Abmeldung gilt zunächst für die Dauer der Corona-Schutzverordnung, also bis 18. April.
■ Ist der Schulbesuch an eine Testpflicht gekoppelt?
Ja, bisher mussten Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen einmal pro Woche eine ärztliche Bescheinigung oder ein negatives Testergebnis vorweisen. Mit der neuen Corona-Schutzverordnung wird die Testpflicht für diese Gruppe auf zwei Mal wöchentlich verdoppelt.
■ Wie werden die Tests durchgeführt?
Die Tests werden im Klassenverband durchgeführt. Die Pädagogen sollen die Schülerinnen und Schüler unterstützen.
■ Sind Tests zu Hause möglich und werden sie anerkannt?
Ja, die sogenannte „qualifizierte Selbstauskunft“ kann als Test zu Hause durchgeführt werden. Das war schon in der alten Corona-Verordnung so festgehalten. Wenn Eltern das möchten, weil sie Ängste und Sorgen vor den Folgen für ihre Kinder haben und die geschützte Umgebung bevorzugen, ist das weiterhin möglich. Auf der Website des Sozialministeriums gibt es dafür ein Formular, das dann ausgefüllt werden muss. Möglich sind auch qualifizierte Atteste von Ärzten, Apothekern oder offiziellen Teststationen.
■ Wie wird unterrichtet?
Für den Unterricht ab Klassenstufe fünf müssen die Klassen wie bisher geteilt werden (Wechselmodell). Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen findet der Unterricht wie bisher in Präsenz statt und grundsätzlich in den Fächern und Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung. Der Präsenzunterricht erfolgt im Wechselmodell.