Antrag auf Freistellung

Freistellung

Antrag auf Freistellung

Befreiungen und Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern im Freistaat Sachsen

Sehr geehr­te Eltern,

auf­grund aktu­el­ler Vor­komm­nis­se möch­te ich Sie über die recht­li­chen Grund­la­gen und der damit ver­bun­de­ne Vor­ge­hens­wei­se für Befrei­un­gen und Beur­lau­bun­gen von Schü­le­rin­nen und Schü­lern im Frei­staat Sach­sen informieren.

In letz­ter Zeit erhal­ten wir immer mehr Ent­schul­di­gun­gen, in denen Eltern ihre Kin­der vom Unter­richt frei­stel­len. Dies ist laut

Ver­ord­nung des säch­si­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Kul­tus über den Besuch öffent­li­cher Schu­len im Frei­staat Sach­sen (Schul­be­suchs­ord­nung – SBO) –
(Vom 12. August 1994 – Rechts­be­rei­nigt mit Stand vom 9. März 2004)

recht­lich nicht möglich. 

 

Befrei­ung:

SBO §3

(1) “Ein Schü­ler kann nur in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len und in der Regel zeit­lich begrenzt auf Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten oder im Fall sei­ner Voll­jäh­rig­keit auf eige­nen Antrag vom Unter­richt in ein­zel­nen Fächern oder von ein­zel­nen Schul­ver­an­stal­tun­gen befreit wer­den. Über die Befrei­ung ent­schei­det der Schul­lei­ter.”

Dies gilt für Arzt­be­su­che jeg­li­cher Art. Ein recht­zei­ti­ger Antrag , min­des­tens 7 Tage vor dem Ter­min, mit der Bit­te um Befrei­ung vom Unter­richt, ist schrift­lich ein­zu­rei­chen. Arzt­ter­mi­ne soll­ten in der Regel außer­halb der Schul­zeit ver­ein­bart werden.

 

Beur­lau­bung:

SBO §4

(1) „ Ein Schü­ler kann nur in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len vom Schul­be­such beur­laubt wer­den. Die Beur­lau­bung soll recht­zei­tig bei der Schu­le bean­tragt wer­den.”
(5) “Zustän­dig für die Ent­schei­dung über Beur­lau­bung von bis zu zwei Tagen ist der Klas­sen­lei­ter, im übri­gen der Schulleiter.“

Sol­che Beur­lau­bungs­grün­de kön­nen z.B. Hoch­zei­ten, Todes­fall, Schü­ler­aus­tausch, Sport­wett­kämp­fe oder  Kur­auf­ent­hal­te sein. Ein recht­zei­ti­ger Antrag , min­des­tens 14 Tage vor dem Ter­min (mit Aus­nah­me von Beer­di­gun­gen), mit der Bit­te um Befrei­ung vom Unter­richt, ist schrift­lich einzureichen.

 

Hal­ten Sie bit­te zukünf­tig die Vor­ge­hens­wei­se ein. Bei Nicht­ein­hal­tung wer­den Befrei­un­gen und Beur­lau­bun­gen abge­lehnt.

Sie kön­nen wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Ver­ord­nung unter www.recht.sachsen.de nachlesen.

Mit freund­li­chem Gruß

Die Schul­lei­tung

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